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Nokian Tyres antizipiert die REACH-Anforderungen

Nokian Tyres antizipiert die
REACH-Anforderungen

 

Was bedeutet die REACH-Verordnung für die Reifenindustrie?

  • Ab 1.1.2010 dürfen keine Reifen auf den Markt gebracht werden, dieWeichmacheröle enthalten, bei denen der Gesamtanteil von polyzyklischenaromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) mehr als 10 mg/kg oder derAnteil von Benzo(a)pyren mehr als 1 mg/kg beträgt.

 

Schadstofffreie Reifen schon seit dem Jahre 2005

Nokian Tyres versteht die behördlichen Regelungen als Mindestanforderungen. Daher verfolgen wir aktiv die Entwicklung der Umwelt- und Sicherheitsregelungen in Finnland, in der Europäischen Union und in Russland. Zudem streben wir danach, die Einwirkungen der noch in der Vorbereitungsphase befindlichen Regelungen zu antizipieren.

Dank unserer aktiven Vorgehensweise entsprach Nokian Tyres den von REACH an die Reifenindustrie gestellten Anforderungen bereits im Jahre 2005, d. h. mit einem Vorsprung von fünf Jahren, als wir als erster Reifenhersteller auf den Einsatz von hocharomatischen Ölen, die PAK-Verbindungen enthalten, in unseren eigenen Produktionsanlagen verzichtet haben.

 

Mehr Transparenz und Sicherheit durch REACH

Indem das Wissen über Chemikalien vermehrt wird, verbessert REACH sowohl die Sicherheit der Verbraucher als auch die der Hersteller.

Laut REACH-Verordnung sind die Unternehmen dazu verpflichtet, besorgniserregende Stoffe (SVHC-Stoffe) bei der EU-Chemikalienagentur anzumelden. Nokian Tyres verwendet die aufgelisteten Stoffe nicht in seiner eigenen Produktion. Zudem hat Nokian Tyres die SVHC-Anteile in seinen eigenen Produkten und den Produkten, die seine Tochtergesellschaften vermitteln, überprüft. Aufgrund der von den Rohstofflieferanten erhaltenen Daten beinhalten die Spikes, die Felgen und die Ventile, die Nokian Tyres bei seinen Produkten verwendet, keine SVHC-Stoffe.

 

 


REACH – WAS IST DAS?
  • Die REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) ist eine im Jahre 2007 in Kraft getretene Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe.
  • Die Hersteller, Importeure und Distributeure von Chemikalien müssen sicherstellen, dass sie derartige Stoffe herstellen, auf den Markt bringen oder verwenden, die keine schädlichen Einwirkungen auf die Gesundheit der Menschen oder auf die Natur ausüben.
  • Bei Anfrage müssen die Hersteller und die Importeure ein Gutachten über die besorgniserregenden SVHC-Stoffe (Substances of Very High Concern) erstellen. Beträgt der Schadstoffanteil eines Produktes mehr als 0,1 Gewichtsprozent, muss eine Anmeldung bei der EU-Chemikalienagentur eingereicht werden.